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Paket vom Zoll angehalten: was Ihre Antwort auslöst
Der Zoll hat mein Paket angehalten, was soll ich tun?
Überlegen Sie, bevor Sie widersprechen, denn die naheliegende Reaktion setzt Sie am stärksten aus. Nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung 608/2013 teilt der Zoll dem Rechtsinhaber auf dessen Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift mit, wenn Sie der Vernichtung widersprechen. Ohne Widerspruch gilt Ihr Schweigen nach zehn Arbeitstagen als Zustimmung zur Vernichtung, und der Vorgang endet, ohne dass Ihre Daten auf diesem Weg beim Markeninhaber landen. Die Ware verlieren Sie in beiden Fällen. Die Kosten der Vernichtung trägt gegenüber dem Zoll der Rechtsinhaber, nicht Sie.
Updated 18 August 2026
Was Ihre Antwort auslöst
Dies ist der Punkt, den kaum ein Ratgeber nennt, und er entscheidet, wenn zehn Arbeitstage zur Verfügung stehen. Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung 608/2013 bestimmt, dass die Zollbehörden den Rechtsinhaber unterrichten und ihm auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers mitteilen, wenn dieser der Vernichtung nicht zugestimmt hat.
Der Widerspruch ist damit genau der Schritt, der aus einem anonymen Vorgang eine namentlich zuordenbare Akte macht, mit der die Anwälte der Marke arbeiten können. Ohne Widerspruch erhält der Rechtsinhaber Ihre Identität auf diesem Weg nicht.
Das heißt nicht, dass Schweigen immer richtig wäre. Wenn Sie gute Gründe haben, den Zugriff für unberechtigt zu halten, etwa weil die Ware echt und rechtmäßig erworben ist, ist der Widerspruch der einzige Weg, das geltend zu machen. Er zwingt den Rechtsinhaber, innerhalb von zehn Arbeitstagen ein Verfahren einzuleiten, andernfalls wird die Ware freigegeben. Es ist eine Abwägung, keine Selbstverständlichkeit.
Der Ablauf nach dem Zugriff
Tag 1: die Mitteilung
Der Zoll unterrichtet Sie innerhalb eines Arbeitstages über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung und teilt mit, ob eine Vernichtung beabsichtigt ist.
Tag 1 bis 10: Ihre Frist
Zehn Arbeitstage, um zuzustimmen, zu widersprechen oder nichts zu tun. Bei verderblichen Waren nur drei Arbeitstage.
Ohne Antwort: Zustimmung wird angenommen
Artikel 26 Absatz 6 erlaubt es den Behörden ausdrücklich, von Ihrer Zustimmung auszugehen. Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet.
Bei Widerspruch: das Verfahren beginnt
Der Rechtsinhaber wird unterrichtet, erhält auf Verlangen Ihre Daten und muss binnen zehn Arbeitstagen ein Verfahren einleiten. Andernfalls wird die Ware freigegeben.
Der geschäftliche Verkehr wird beim Verkäufer geprüft
Hier liegt die deutsche Besonderheit, und sie widerspricht der verbreiteten Annahme. Der Zoll wird tätig, wenn Anhaltspunkte für geschäftlichen Verkehr bestehen, und er prüft dieses Merkmal auf der Seite des Anbieters.
Die Formulierung auf zoll.de ist eindeutig: Auch beim Kauf eines einzigen gefälschten Artikels, den Sie für private Zwecke erwerben, liegt geschäftlicher Verkehr vor, wenn dieser in einem Internethandel bestellt wird.
Die Vorstellung, ein einzelnes Stück für den eigenen Gebrauch bleibe unbehelligt, trifft auf der zollrechtlichen Ebene also nicht zu. Der Zoll formuliert seine Aufgabe zudem als Pflicht, nicht als Ermessen.
Der Gegensatz zum Reiseverkehr ist deutlich: dort wird das gewerbliche Merkmal auf der Seite des Reisenden geprüft, etwa beim Weiterverkauf. Dasselbe T-Shirt wird also unterschiedlich behandelt, je nachdem ob es im Koffer mitgebracht oder online bestellt wurde.
Verbreitete Annahme
Ein einzelnes Stück für den privaten Gebrauch lässt der Zoll durchgehen.
Tatsächlich
Der Zoll schreibt ausdrücklich, dass auch der Kauf eines einzigen gefälschten Artikels zu privaten Zwecken im geschäftlichen Verkehr erfolgt, sobald er in einem Internethandel bestellt wird. Das Merkmal wird beim Anbieter geprüft, nicht bei Ihnen. Die Ausnahme für persönliches Reisegepäck gilt für Pakete ohnehin nicht.
Strafbarkeit und Abmahnung
Zwei Ebenen sind streng zu trennen. Strafrechtlich setzt § 143 MarkenG voraus, dass die betroffene Person selbst im geschäftlichen Verkehr handelt. Wer für den rein privaten Gebrauch kauft, erfüllt das nicht: keine Geldstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis.
Zollrechtlich dagegen genügt der Verdacht. Artikel 23 der Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass die Vernichtung erfolgen kann, ohne dass festgestellt werden muss, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde. Ein Verdacht und zehn Arbeitstage Schweigen reichen aus.
Für eine Abmahnung nach § 14 MarkenG müssten Sie selbst im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Der reine Privatkauf ohne Weiterverkauf erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch wenn der Zoll das Merkmal beim Verkäufer bejaht. Beide Beurteilungen fallen nicht zusammen.
Eindeutig anders liegt es beim Weiterverkauf. Der Zoll nennt den Weiterverkauf als typischen gewerblichen Zweck. Wer die Ware auf eBay oder Vinted anbietet, handelt selbst im geschäftlichen Verkehr und ist dann zivilrechtlich wie strafrechtlich angreifbar.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten der Vernichtung?
Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung 608/2013 erstattet der Rechtsinhaber den Zollbehörden die Kosten für Lagerung, Behandlung und Vernichtung. Der Zoll stellt sie Ihnen nicht in Rechnung. Absatz 2 lässt dem Rechtsinhaber allerdings die Möglichkeit, Ersatz vom Verletzer zu verlangen, was voraussetzt, dass Sie als solcher einzuordnen sind.
Ist mein Paket eine Kleinsendung?
Sehr wahrscheinlich ja. Artikel 2 Nummer 19 definiert die Kleinsendung als Post- oder Eilkuriersendung mit höchstens drei Einheiten oder einem Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm. Die beiden Merkmale stehen alternativ, nicht kumulativ nebeneinander: drei Artikel mit fünf Kilogramm sind ebenso eine Kleinsendung wie zehn Artikel mit 1,8 Kilogramm.
Wie viel Zeit habe ich genau?
Zehn Arbeitstage ab der Mitteilung, also etwa zwei Kalenderwochen. Bei verderblichen Waren nur drei Arbeitstage. Rechnen Sie nicht in Kalendertagen, sonst verschätzen Sie sich zu Ihren Ungunsten.
Bekomme ich mein Geld zurück?
Nicht über das Zollverfahren, das die Frage der Rückzahlung nicht berührt. Dafür bleibt der Weg über den Händler, sofern er gewerblich und erreichbar ist, oder über Ihr Zahlungsmittel. Nützlich ist dabei, dass die Kartenregeln eine Bescheinigung einer Zollbehörde als Nachweis akzeptieren: die Mitteilung, die Sie erhalten haben, kann diesen Zweck erfüllen.